Die geplan­te Novel­le des BGG ern­tet von vie­len Sei­ten Kri­tik. Die Ver­tre­ter von Behin­der­ten­ver­bän­den wei­sen auf die Lücken bei der Bar­rie­re­frei­heit hin, die Ver­tre­ter der Wirt­schaft auf die hohen Belas­tun­gen für Unter­neh­men. Bei den Exper­ten für digi­ta­le Bar­rie­re­frei­heit hat vor allem ein Satz Besorg­nis her­vor­ge­ru­fen: „gel­ten alle bau­li­chen Ver­än­de­run­gen sowie Ände­run­gen an Gütern und Dienst­leis­tun­gen als unver­hält­nis­mä­ßi­ge und unbil­li­ge Belas­tung“. Bedeu­tet das, dass die Ver­pflich­tung durch das BFSG, bestimmt Pro­duk­te und Dienst­leis­tun­gen nur noch bar­rie­re­frei anzu­bie­ten, dadurch auf­ge­ho­ben wird?

BFSG ver­pflich­tet eini­ge Wirtschaftsakteure

Seit dem Inkraft­tre­ten des BFSG im Juni 2025 sind Wirt­schafts­ak­teu­re, die bestimm­te Dienst­leis­tun­gen und Pro­duk­te anbie­ten, zur digi­ta­len Bar­rie­re­frei­heit ver­pflich­tet. Dienst­leis­tun­gen im elek­tro­ni­schen Geschäfts­ver­kehr wer­den als Haupt­an­wen­dungs­fall ange­se­hen. Damit sind vor allem Betrei­ber von Web­sei­ten, über die bei­spiels­wei­se Buchun­gen und Bestel­lun­gen vor­ge­nom­men wer­den kön­nen, betrof­fen. Auch sind eini­ge Bank­dienst­leis­tun­gen und bestimm­te Ele­men­te des öffent­li­chen Per­so­nen­ver­kehrs vom BFSG erfasst.

BGG wen­det sich bis­her über­wie­gend an „Trä­ger öffent­li­cher Gewalt“

Wäh­rend das BFSG sich aus­schließ­lich an pri­vat­wirt­schaft­lich han­deln­de Wirt­schafts­ak­teu­re rich­tet, ist das 2002 in Kraft getre­te­ne Behin­der­ten­gleich­stel­lungs­ge­setz (BGG) über­wie­gend an soge­nann­te „Trä­ger öffent­li­cher Gewalt“ gerich­tet, Aller­dings ent­hält es auch Vor­ga­ben für die Wirt­schaft (vgl. § 5 BGG Ziel­ver­ein­ba­run­gen). Digi­ta­le Bar­rie­re­frei­heit ist für Behör­den seit 2018 im BGG vor­ge­schrie­ben. In den §§ 12 bis 12d BGG sind Vor­ga­ben über den bar­rie­re­frei­en Zugang zu den Web­sei­ten und mobi­len Anwen­dun­gen öffent­li­cher Stel­len des Bun­des gere­gelt. Die Län­der haben für ihre öffent­li­chen Stel­len ver­gleich­ba­re Geset­ze beschlossen.

Novel­le des BGG: Auch Unter­neh­men dür­fen Men­schen mit Behin­de­run­gen nicht benachteiligen

Die Bun­des­re­gie­rung hat im Febru­ar 2026 eine Novel­le des BGG beschlos­sen. Die Bar­rie­re­frei­heit soll sowohl im öffent­li­chen Bereich als auch in der Pri­vat­wirt­schaft ver­bes­sert wer­den. Nach der Begrün­dung des Gesetz­ent­wurfs soll mit der Ände­rung des BGG unter ande­rem der Zugang zu pri­va­ten Gütern und Dienst­leis­tun­gen für Men­schen mit Behin­de­run­gen spür­bar und nach­hal­tig ver­bes­sert wer­den, ohne dabei Unter­neh­men unver­hält­nis­mä­ßig stark zu belasten.

Dazu wird das aktu­ell auf Trä­ger öffent­li­cher Gewalt begrenz­te Benach­tei­li­gungs­ver­bot des BGG wird aus­ge­wei­tet. Nach § 7 Abs. 2 der geplan­ten Novel­le des BGG (BGG-​neu) darf ein Unter­neh­mer, der der Öffent­lich­keit zur Ver­fü­gung ste­hen­de beweg­li­che Güter anbie­tet oder Dienst­leis­tun­gen erbringt, Men­schen mit Behin­de­run­gen bei dem Zugang zu und der Ver­sor­gung mit die­sen Gütern und Dienst­leis­tun­gen nicht benachteiligen.

BGG-​neu bezieht sich auf bestehen­de Gesetze

§ 7 Abs. 3 BGG-​neu bestimmt fünf Sach­ver­hal­te (Nr. 1 bis 5), die im Sin­ne der Vor­schrift als Benach­tei­li­gung ange­se­hen wer­den. Nach Nr. 2 liegt eine Benach­tei­li­gung vor, wenn gegen eine gesetz­li­che Ver­pflich­tung zur Her­stel­lung von Bar­rie­re­frei­heit ver­sto­ßen wird und dadurch Men­schen mit Behin­de­run­gen in der vol­len, wirk­sa­men und gleich­be­rech­tig­ten Teil­ha­be am Leben in der Gesell­schaft beein­träch­tigt werden.

Als Bei­spie­le für sol­che gesetz­li­che Ver­pflich­tun­gen wer­den in der Geset­zes­be­grün­dung die Rege­lun­gen zur bar­rie­re­frei­en Kom­mu­ni­ka­ti­on im Ver­wal­tungs­ver­fah­ren gem. §§ 9 bis 11 BGG, die Vor­schrif­ten zur Bar­rie­re­frei­heit in der Arbeits­stät­ten­ver­ord­nung und das BFSG genannt. Dar­aus wird deut­lich, dass die Novel­le des BGG die bestehen­den ande­ren gesetz­li­chen Vor­ga­ben zur digi­ta­len Bar­rie­re­frei­heit nicht ver­än­dert bzw. rela­ti­viert. Viel­mehr kann zukünf­tig ein Ver­stoß gegen die bestehen­den Geset­ze gem. § 7 Abs. 3 Nr. 2 BGG-​neu zugleich einen Ver­stoß gegen das neu ein­ge­füg­te Benach­tei­li­gungs­ver­bot für Unter­neh­mer bedeuten.

„Unbil­li­ge Belas­tung“ gilt nur bei noch nicht gesetz­lich gere­gel­ten Sachverhalten

Von Inter­es­se ist auch ein Blick auf Nr. 3 des Kata­logs der Benach­tei­li­gungs­sach­ver­hal­te. Danach liegt eine Benach­tei­li­gung vor, „wenn einem Men­schen mit Behin­de­rung ange­mes­se­ne Vor­keh­run­gen, die für den Ver­pflich­te­ten kei­ne unver­hält­nis­mä­ßi­gen und unbil­li­gen Belas­tun­gen dar­stel­len, ver­sagt wer­den; für Unter­neh­mer (…) gel­ten alle bau­li­chen Ver­än­de­run­gen sowie Ände­run­gen an Gütern und Dienst­leis­tun­gen als unver­hält­nis­mä­ßi­ge und unbil­li­ge Belastung“.

Aktu­ell ist die­ses Benach­tei­li­gungs­ver­bot in § 7 Abs. 2 BGG ent­hal­ten und auf die Trä­ger öffent­li­cher Gewalt begrenzt. Es wird nun auf Unter­neh­men aus­ge­wei­tet. Die ein­schrän­ken­de Bestim­mung, dass u.a. not­wen­di­ge Ände­run­gen an Dienst­leis­tun­gen von Unter­neh­men, als unver­hält­nis­mä­ßi­ge und unbil­li­ge Belas­tun­gen gel­ten und damit kein Benach­tei­li­gungs­ver­bot im Sin­ne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 BGG-​neu dar­stel­len, hat im Rah­men des bis­he­ri­gen Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens Zuspruch und Kri­tik erfahren. 

Die teil­wei­se geäu­ßer­te Sor­ge, mit der genann­ten Ein­schrän­kung wür­de das BFSG rela­ti­viert oder aus­ge­he­belt, ist nicht gerecht­fer­tigt. Der Benach­tei­li­gungs­sach­ver­halt „Ver­sa­gung ange­mes­se­ner Vor­keh­run­gen“ in § 7 Abs. 3 Nr. 3 BGG-​neu kommt nur in Betracht, wenn kei­ne gesetz­li­chen Ver­pflich­tun­gen zur Bar­rie­re­frei­heit im Ein­zel­fall bestehen, die gesetz­li­chen Pflich­ten durch den Ver­pflich­te­ten nicht erfüllt sind oder die bestehen­den gesetz­li­chen Pflich­ten den indi­vi­du­el­len Bedarf nicht abde­cken (vgl. Regie­rungs­ent­wurf Gesetz zur Ände­rung des BGG, S. 40 f.). Die Bestim­mun­gen des BFSG wer­den durch § 7 Abs. 3 Nr. 3 BGG-​neu nicht ein­ge­schränkt oder verändert.

Fazit: Die Novel­le des BGG wird das BFSG nicht aushebeln

Die geplan­ten Ände­run­gen des BGG wir­ken sich auf das BFSG nicht aus. Das BFSG bleibt für Unter­neh­men das maß­geb­li­che Gesetz für die digi­ta­le Bar­rie­re­frei­heit. Das BGG-​neu wei­tet das aktu­ell nur für Trä­ger öffent­li­cher Gewalt bestehen­de Benach­tei­li­gungs­ver­bot auf Unter­neh­men, die Güter und Dienst­leis­tun­gen anbie­ten aus.

In Kür­ze

  • Pri­va­te Wirt­schafts­ak­teu­re mit bestimm­ten Produkten/​Dienstleistungen
  • Haupt­an­wen­dungs­fall: Dienst­leis­tun­gen im elek­tro­ni­schen Geschäfts­ver­kehr (z. B. Buchungs-​/​Bestellwebseiten)
  • Eben­falls erfasst: eini­ge Bank­dienst­leis­tun­gen, Ele­men­te des öffent­li­chen Personenverkehrs

  • Über­wie­gend an „Trä­ger öffent­li­cher Gewalt”
  • Ent­hält aber auch Vor­ga­ben für die Wirt­schaft (§ 5 BGG, Zielvereinbarungen)
  • Digi­ta­le Bar­rie­re­frei­heit für Behör­den seit 2018 gere­gelt (§§ 12–12d BGG)
  • Län­der haben ver­gleich­ba­re Geset­ze für ihre öffent­li­chen Stellen

  • Das bis­her auf Trä­ger öffent­li­cher Gewalt begrenz­te Benach­tei­li­gungs­ver­bot wird ausgeweitet
  • § 7 Abs. 2 BGG-​neu: Unter­neh­mer, die öffent­lich ver­füg­ba­re beweg­li­che Güter oder Dienst­leis­tun­gen anbie­ten, dür­fen Men­schen mit Behin­de­run­gen beim Zugang und der Ver­sor­gung nicht benachteiligen

  • Nein, aus  § 7 Abs. 3 Nr. 3 BGG-​neu folgt: „es gel­ten alle bau­li­chen Ver­än­de­run­gen sowie Ände­run­gen an Gütern und Dienst­leis­tun­gen als unver­hält­nis­mä­ßi­ge und unbil­li­ge Belastung”
  • Befürch­tung, BFSG-​Pflichten könn­ten dadurch auf­ge­ho­ben wer­den, ist nicht gerechtfertigt

  • Benach­tei­li­gung liegt vor, wenn gegen eine gesetz­li­che Bar­rie­re­frei­heits­pflicht ver­sto­ßen wird und dadurch die vol­le, wirk­sa­me und gleich­be­rech­tig­te Teil­ha­be beein­träch­tigt wird
  • Geset­zes­be­grün­dung nennt als Bei­spie­le: §§ 9–11 BGG, Arbeits­stät­ten­ver­ord­nung, BFSG

  • Nein, bestehen­de Geset­ze zur För­de­rung der Bar­rie­re­frei­heit  wer­den durch das BGG-​neu nicht auf­ge­ho­ben oder eingeschränkt.
  • Die Novel­le ergänzt ledig­lich: Aus­wei­tung des Benach­tei­li­gungs­ver­bots auf Unternehmen

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