Die geplante Novelle des BGG erntet von vielen Seiten Kritik. Die Vertreter von Behindertenverbänden weisen auf die Lücken bei der Barrierefreiheit hin, die Vertreter der Wirtschaft auf die hohen Belastungen für Unternehmen. Bei den Experten für digitale Barrierefreiheit hat vor allem ein Satz Besorgnis hervorgerufen: „gelten alle baulichen Veränderungen sowie Änderungen an Gütern und Dienstleistungen als unverhältnismäßige und unbillige Belastung“. Bedeutet das, dass die Verpflichtung durch das BFSG, bestimmt Produkte und Dienstleistungen nur noch barrierefrei anzubieten, dadurch aufgehoben wird?
BFSG verpflichtet einige Wirtschaftsakteure
Seit dem Inkrafttreten des BFSG im Juni 2025 sind Wirtschaftsakteure, die bestimmte Dienstleistungen und Produkte anbieten, zur digitalen Barrierefreiheit verpflichtet. Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr werden als Hauptanwendungsfall angesehen. Damit sind vor allem Betreiber von Webseiten, über die beispielsweise Buchungen und Bestellungen vorgenommen werden können, betroffen. Auch sind einige Bankdienstleistungen und bestimmte Elemente des öffentlichen Personenverkehrs vom BFSG erfasst.
BGG wendet sich bisher überwiegend an „Träger öffentlicher Gewalt“
Während das BFSG sich ausschließlich an privatwirtschaftlich handelnde Wirtschaftsakteure richtet, ist das 2002 in Kraft getretene Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) überwiegend an sogenannte „Träger öffentlicher Gewalt“ gerichtet, Allerdings enthält es auch Vorgaben für die Wirtschaft (vgl. § 5 BGG Zielvereinbarungen). Digitale Barrierefreiheit ist für Behörden seit 2018 im BGG vorgeschrieben. In den §§ 12 bis 12d BGG sind Vorgaben über den barrierefreien Zugang zu den Webseiten und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen des Bundes geregelt. Die Länder haben für ihre öffentlichen Stellen vergleichbare Gesetze beschlossen.
Novelle des BGG: Auch Unternehmen dürfen Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligen
Die Bundesregierung hat im Februar 2026 eine Novelle des BGG beschlossen. Die Barrierefreiheit soll sowohl im öffentlichen Bereich als auch in der Privatwirtschaft verbessert werden. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs soll mit der Änderung des BGG unter anderem der Zugang zu privaten Gütern und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen spürbar und nachhaltig verbessert werden, ohne dabei Unternehmen unverhältnismäßig stark zu belasten.
Dazu wird das aktuell auf Träger öffentlicher Gewalt begrenzte Benachteiligungsverbot des BGG wird ausgeweitet. Nach § 7 Abs. 2 der geplanten Novelle des BGG (BGG-neu) darf ein Unternehmer, der der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende bewegliche Güter anbietet oder Dienstleistungen erbringt, Menschen mit Behinderungen bei dem Zugang zu und der Versorgung mit diesen Gütern und Dienstleistungen nicht benachteiligen.
BGG-neu bezieht sich auf bestehende Gesetze
§ 7 Abs. 3 BGG-neu bestimmt fünf Sachverhalte (Nr. 1 bis 5), die im Sinne der Vorschrift als Benachteiligung angesehen werden. Nach Nr. 2 liegt eine Benachteiligung vor, wenn gegen eine gesetzliche Verpflichtung zur Herstellung von Barrierefreiheit verstoßen wird und dadurch Menschen mit Behinderungen in der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt werden.
Als Beispiele für solche gesetzliche Verpflichtungen werden in der Gesetzesbegründung die Regelungen zur barrierefreien Kommunikation im Verwaltungsverfahren gem. §§ 9 bis 11 BGG, die Vorschriften zur Barrierefreiheit in der Arbeitsstättenverordnung und das BFSG genannt. Daraus wird deutlich, dass die Novelle des BGG die bestehenden anderen gesetzlichen Vorgaben zur digitalen Barrierefreiheit nicht verändert bzw. relativiert. Vielmehr kann zukünftig ein Verstoß gegen die bestehenden Gesetze gem. § 7 Abs. 3 Nr. 2 BGG-neu zugleich einen Verstoß gegen das neu eingefügte Benachteiligungsverbot für Unternehmer bedeuten.
„Unbillige Belastung“ gilt nur bei noch nicht gesetzlich geregelten Sachverhalten
Von Interesse ist auch ein Blick auf Nr. 3 des Katalogs der Benachteiligungssachverhalte. Danach liegt eine Benachteiligung vor, „wenn einem Menschen mit Behinderung angemessene Vorkehrungen, die für den Verpflichteten keine unverhältnismäßigen und unbilligen Belastungen darstellen, versagt werden; für Unternehmer (…) gelten alle baulichen Veränderungen sowie Änderungen an Gütern und Dienstleistungen als unverhältnismäßige und unbillige Belastung“.
Aktuell ist dieses Benachteiligungsverbot in § 7 Abs. 2 BGG enthalten und auf die Träger öffentlicher Gewalt begrenzt. Es wird nun auf Unternehmen ausgeweitet. Die einschränkende Bestimmung, dass u.a. notwendige Änderungen an Dienstleistungen von Unternehmen, als unverhältnismäßige und unbillige Belastungen gelten und damit kein Benachteiligungsverbot im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 BGG-neu darstellen, hat im Rahmen des bisherigen Gesetzgebungsverfahrens Zuspruch und Kritik erfahren.
Die teilweise geäußerte Sorge, mit der genannten Einschränkung würde das BFSG relativiert oder ausgehebelt, ist nicht gerechtfertigt. Der Benachteiligungssachverhalt „Versagung angemessener Vorkehrungen“ in § 7 Abs. 3 Nr. 3 BGG-neu kommt nur in Betracht, wenn keine gesetzlichen Verpflichtungen zur Barrierefreiheit im Einzelfall bestehen, die gesetzlichen Pflichten durch den Verpflichteten nicht erfüllt sind oder die bestehenden gesetzlichen Pflichten den individuellen Bedarf nicht abdecken (vgl. Regierungsentwurf Gesetz zur Änderung des BGG, S. 40 f.). Die Bestimmungen des BFSG werden durch § 7 Abs. 3 Nr. 3 BGG-neu nicht eingeschränkt oder verändert.
Fazit: Die Novelle des BGG wird das BFSG nicht aushebeln
Die geplanten Änderungen des BGG wirken sich auf das BFSG nicht aus. Das BFSG bleibt für Unternehmen das maßgebliche Gesetz für die digitale Barrierefreiheit. Das BGG-neu weitet das aktuell nur für Träger öffentlicher Gewalt bestehende Benachteiligungsverbot auf Unternehmen, die Güter und Dienstleistungen anbieten aus.
In Kürze
- Private Wirtschaftsakteure mit bestimmten Produkten/Dienstleistungen
- Hauptanwendungsfall: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z. B. Buchungs-/Bestellwebseiten)
- Ebenfalls erfasst: einige Bankdienstleistungen, Elemente des öffentlichen Personenverkehrs
- Überwiegend an „Träger öffentlicher Gewalt”
- Enthält aber auch Vorgaben für die Wirtschaft (§ 5 BGG, Zielvereinbarungen)
- Digitale Barrierefreiheit für Behörden seit 2018 geregelt (§§ 12–12d BGG)
- Länder haben vergleichbare Gesetze für ihre öffentlichen Stellen
- Das bisher auf Träger öffentlicher Gewalt begrenzte Benachteiligungsverbot wird ausgeweitet
- § 7 Abs. 2 BGG-neu: Unternehmer, die öffentlich verfügbare bewegliche Güter oder Dienstleistungen anbieten, dürfen Menschen mit Behinderungen beim Zugang und der Versorgung nicht benachteiligen
- Nein, aus § 7 Abs. 3 Nr. 3 BGG-neu folgt: „es gelten alle baulichen Veränderungen sowie Änderungen an Gütern und Dienstleistungen als unverhältnismäßige und unbillige Belastung”
- Befürchtung, BFSG-Pflichten könnten dadurch aufgehoben werden, ist nicht gerechtfertigt
- Benachteiligung liegt vor, wenn gegen eine gesetzliche Barrierefreiheitspflicht verstoßen wird und dadurch die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe beeinträchtigt wird
- Gesetzesbegründung nennt als Beispiele: §§ 9–11 BGG, Arbeitsstättenverordnung, BFSG
- Nein, bestehende Gesetze zur Förderung der Barrierefreiheit werden durch das BGG-neu nicht aufgehoben oder eingeschränkt.
- Die Novelle ergänzt lediglich: Ausweitung des Benachteiligungsverbots auf Unternehmen
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